Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung eines erheblichen finanziellen Ungleichgewichts bei der Ermittlung der Höhe des Barunterhalts für ein minderjähriges Kind; Entfallen der Barunterhaltspflicht eines Elternteils bei doppelt so hohem Einkommen des betreuenden Elternteils
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BGB §§ ... 1601 ff; ; BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1603 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 1612 b Abs. 5
- fr-blog.com
Kindesunterhalt bei erheblichen Einkommensunterschieden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3
Beteiligung des betreuenden Ehegatten am Barkindesunterhalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eisenhüttenstadt, 04.04.2005 - 7 F 382/01
- OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Papierfundstellen
- NJW 2007, 85
- FamRZ 2006, 1780
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00
Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Das ist dann anzunehmen, wenn anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 1991, 182/183; FamRZ 2002, 742; FamRZ 2004, 24/25).Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist, wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils (…vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1606, Rn. 18; Büttner, FamRZ 2002, 743 - Anmerkung zu BGH, FamRZ 2002, 742 f).
- BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01
Umfang der Revisionszulassung
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Auf Grund dieser Zweckbestimmung ist die Abfindung hier zur Aufstockung bis zur Höhe des weggefallenen monatlichen Arbeitseinkommens heranzuziehen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 590).Gleichwohl ist hier der verbliebene Abfindungsrest nicht mit der Aufnahme der neuen Arbeitsstelle am 1.10.2002 zum gewöhnlichen zweckbindungsfreien Vermögen des Beklagten geworden und deshalb unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu behandeln (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 590/591).
- BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Das ist dann anzunehmen, wenn anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 1991, 182/183; FamRZ 2002, 742; FamRZ 2004, 24/25).
- BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96
Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Unter Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten 641 km bzw. 669 km und 726 km für die einfache Entfernung zwischen seinem Wohnort und den jeweiligen Einsatzstellen hätte das Fahrtkosten zur Folge, die teilweise fast seinen gesamten Verdienst aufzehren und sich damit nicht mehr im Rahmen des Angemessenen halten (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1501. - BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89
Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Das ist dann anzunehmen, wenn anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 1991, 182/183; FamRZ 2002, 742; FamRZ 2004, 24/25). - BGH, 19.11.1997 - XII ZR 1/96
Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Das kann auch der andere Elternteil sein, der das minderjährige Kind betreut, sofern dieser gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ohne Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes zu leisten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1998, 286/288). - BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92
Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2006 - 10 UF 91/05
Da nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte außer der Klägerin weiteren Personen Unterhalt schuldet, erscheint eine Höhergruppierung um zwei Einkommensgruppen angemessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 696).
- OLG Brandenburg, 15.09.2015 - 10 UF 288/13
Verwirkung von Trennungsunterhalt durch Tätlichkeiten und Beleidigungen
Der Senat hat in der länger zurückliegenden Vergangenheit angenommen, dass, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch ist wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten im Hinblick auf § 1603 II 3 BGB ganz entfallen kann (Senat, FamRZ 2006, 1780). - OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 10 UF 183/05
Trennungsunterhaltsbemessung: Steuerliche Auswirkungen einer …
Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Barunterhaltspflicht des Beklagten M... gegenüber mit Rücksicht auf das Einkommen der Mutter des Kindes entfällt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2006, 1780 f.; Scholz, FamRZ 2006, 1728). - OLG Brandenburg, 15.02.2011 - 10 UF 106/10
Minderjährigenunterhalt: Zurechnung von fiktiven Einkommen des Schuldners bei …
Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt s o hoch ist wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2006, 1780;… Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1606, Rn. 16; Büttner, FamRZ 2002, 743). - OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 13/07
Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen …
Ausgeschlossen ist nicht einmal, dass unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht, das selbst dann, wenn die Mutter das Kind überwiegend betreut, dazu führt, dass sie dem Kind gegenüber allein unterhaltspflichtig ist (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2006, 1780 f.;… Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1606, Rz. 18).